Das wichtigste meiner Meinung nach daraus:
Das Konzept wirft wegen seiner neuartigen Verbindung bisher unvereinbarer Eigenschaften rechtliche, wirtschaftliche und technische Fragen auf, die strittig diskutiert werden.
Anerkennung als Geld im juristischen Sinne
Bitcoin ist technisch darauf angelegt, dass Transaktionen nicht reversibel sind. Die Bitcoin-Community behandelt Zahlungsvorgänge, anknüpfend an kulturelle Normen zur Nutzung von Geld, als entkoppelt und unabhängig voneinander. Daher wird eine Pflicht zur Rückgabe von bestimmten Zahlungseinheiten durch einen gutgläubigen Empfänger, die sich als entwendet oder anderweitig unrechtmäßig erworben herausstellen, verneint. Bitcoins verbinden dabei jedoch diese technisch verankerte Irreversibilität mit einer zumindest theoretisch bestehenden, potenziell sehr weitgehenden Rückverfolgbarkeit von Transaktionen.
Ob Transaktionen mit Bitcoins auch rechtlich gesehen in jedem Fall irreversibel sind, hängt unter anderem von einer Anerkennung als Geld im Sinne von „gesetzlichem Zahlungsmittel“ ab, die zurzeit nicht abzusehen ist. Denn reguläre Geldzahlungen aus entwendeten Beträgen, die in gutem Glauben entgegengenommen werden, gelten beispielsweise nach § 935 Absatz 2 BGB als rechtmäßig erworben, bei anderen Wertgegenständen, Wertpapieren oder Tauschartikeln ist dies nicht der Fall. Der diplomierte Jurist Jens Ferner verneint die Frage, ob es sich bei Bitcoin um Geld im rechtlichen Sinne handele, da keine Annahmepflicht bestehe und kein Anspruch gegen eine ausgebende Stelle geschaffen werde. Sorge und Krohn-Grimberghe kommen ebenfalls zum Ergebnis, dass es sich bei Bitcoin nicht um Geld handelt; sie lehnen außerdem die Einordnung als E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ab, da dazu eine Forderung gegen einen Emittenten vorliegen müsste. Die Autoren sehen Bitcoin jedoch als Rechnungseinheit und somit Finanzinstrument an.
Mit einer zur Ansicht von Ferner weitgehend deckungsgleichen Begründung wird die Frage, ob Bitcoin vom aktuellen deutschen "Gesetzesentwurf zur Optimierung der Geldwäscheprävention" betroffen ist, von Kommentatoren wie Martin Behrens klar verneint. Denn die Begründung des Gesetzentwurfes lege eindeutig fest:
"Elektronisches Geld im Sinne dieses Gesetzes wird, so gibt es die Definition in der Richtlinie vor, nur im Austausch gegen gesetzliche Zahlungsmittel geschaffen. Als Zahlungsmittel bestimmte Werteinheiten, die in Barter-Clubs, privaten Tauschringen oder anderen Zahlungssystemen gegen realwirtschaftliche Leistungen, Warenlieferungen oder Dienstleistungen geschöpft werden, bleiben dagegen unberücksichtigt, auch wenn sie wirtschaftlich die gleiche Funktion wie elektronisches Geld im Sinne der Richtlinie haben und unter Geldschöpfungsgesichtspunkten ein vergleichbares Potential haben. So hatte es bereits die Erste E-Geld-Richtlinie und ihre Umsetzung im KWG geregelt.
Damit sei, so Behrens, klar, dass Bitcoin kein E-Geld im juristischen Sinne sei. Aufgrund der europäischen Harmonisierungsbestrebungen werde das Ergebnis aller Voraussicht nach für den gesamten EU-Binnenmarkt gelten.
Der Verzicht auf spezielle, restriktivere Regelungen entspricht im US-amerikanischen Raum der nur teilweisen Regulierung der "Digital currency exchanger".
Wegen derartiger offener rechtlicher Fragestellungen hat die Electronic Frontier Foundation (EFF), die sich als eine Art „Bürgerrechtsorganisation des Internets“ Anerkennung erworben hat und für Informationsfreiheit als Bürgerrecht eintritt, anders als zahlreiche andere Organisationen beschlossen, keine Zahlungen mit Bitcoin anzunehmen. Die EFF begründet dies damit, dass sie ihre Aufgabe darin sehe, Personen und Organisationen bei der Wahrnehmung von Grundrechten im Netz zu unterstützen, falls diese das Ziel rechtlicher Sanktionen würden; gleichzeitig wolle man aber vermeiden, selbst solchen Sanktionen ausgesetzt zu sein und hierfür Ressourcen aufwenden zu müssen.