Hab das im CF schon mal zusammengetragen, aber nun nicht mehr detailliert im Kopf.
Hab's gefunden!
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§4.5 Wertverminderung
Die pro Anteil durch den Anlagefonds gehaltene Menge physischen Goldes wird über die Dauer
kontinuierlich abnehmen. Gold zeitigt keine Erträge, die zur Deckung der Vergütungen und Neben-
kosten herangezogen werden können."
§6.3.2 Sachauszahlungen
Die Anleger aller Anteilklassen haben das Recht, im Falle der Kündigung statt der Auszahlung des
Rücknahmebetreffnisses in bar eine Auszahlung in Gold zu verlangen (Sachauszahlung).
Vorbehalten bleiben währungspolitische oder sonstige behördliche Massnahmen, welche die Auslieferung von physischem Gold untersagen oder dergestalt erschweren, dass eine Sachauszahlung der
Depotbank vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann."
"Das Recht auf Sachauszahlung ist auf die Standardeinheit von Barren à ca. 12.5 kg mit dem handelsüblichem Feingehalt 995/1000 oder besser beschränkt. Andere handelsübliche Einheiten werden
nur auf Antrag und bei Verfügbarkeit mit den im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Fabrikationszuschlägen und weiteren Kosten (Prägungskosten, Lieferung, Versicherung, Pönalität für Feinheitsdifferenz etc.) zulasten des Anlegers mit marktüblichen Auslieferungsfristen bereitgestellt.
Die Depotbank ist nicht verpflichtet einem derartigen Antrag Folge zu leisten."
"Die Auslieferungsfristen von anderen handelsüblichen Einheiten sind im
Einzelfall abzusprechen. Sie können bis zu 30 Bankwerktage betragen."
"Der Anspruch auf Sachauszahlung gilt auch im Falle der Liquidation des Fonds. [COLOR= #FF0000]
Das Recht des Anlegers auf Sachauszahlung ist indes auf die vom Anlagefonds gehaltenen Goldbestände beschränkt[/COLOR]. Sofern die Gesamtheit der Anleger im Liquidationsfall die
Sachauszahlung in einem Umfang verlangt, der die Goldbestände übersteigt, erfolgt eine anteilsmässige Kürzung der Sachauszahlung verbunden mit einer teilweisen Barauszahlung."
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