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Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs[/SIZE]
vom 11. Februar 2009
Art. 3 Auskunftserteilung
1 Die auskunftspflichtige Person muss im grenzüberschreitenden Verkehr auf ausdrückliche
Befragung hin der Zollstelle Auskunft erteilen:
a. zu ihrer Person;
b. über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Barmitteln im Betrag von mindestens
10 000 Franken oder entsprechendem Gegenwert bei ausländischen Währungen;
c. über die Herkunft und den vorgesehenen Verwendungszweck der Barmittel;
d. über die wirtschaftlich berechtigte Person.
2 Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung kann die Zollstelle
auch Auskünfte verlangen, wenn der Betrag der Barmittel den Schwellenwert von
10 000 Franken oder den entsprechenden Gegenwert bei ausländischen Währungen
nicht erreicht.
http://www.admin.ch/ch/d/as/2009/709.pdf
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Ein- und Ausfuhr von Bargeld in die Schweiz[/SIZE]
Die neue Bargeld-Einfuhrgesetzgebung soll für alle Personen gelten, auch für Schweizer Staatsangehörige und Staatsbürger von Drittstaaten.
Auskunftspflicht nur auf Verlangen:
(Keine unaufgeforderte Anmeldepflicht am Schweizer Zoll)
CHF 10’000 und mehr
Gleichgestellte Zahlungsmittel: Inhaberpapiere, Checks, Wechsel, nicht aber Edelmetalle
(Vorbehältlich der Wertfreigrenze unterstehen diese der zollrechtlichen Deklarationspflicht)
Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung kann die Zollstelle auch Auskünfte verlangen, wenn der Betrag der Barmittel den Schwellenwert von 10’000 CHF oder den entsprechenden Gegenwert bei ausländischen Währungen nicht erreicht.
http://www.bargeldeinfuhr.ch/einfuhr-ausfuhr
An der EU-Aussengrenze ist die eigene Anmeldepflicht ab 10'000 € zwingend.