In der Schweiz stellt die EMRK direkt anwendbares Recht dar. Staatliche Grundrechtseinschränkungen sind nicht nur wegen verfassungsmäßiger Rechte einklagbar, sondern auch wegen etwaiger Rechte, die jemandem aus der EMRK zustehen. Die Schweizer Bundesverfassung (BV) garantiert zum Teil weitergehende Freiheiten als die EMRK, wie zum Beispiel die umfassende Wirtschaftsfreiheit. Dabei ist jedoch zu beachten, dass aufgrund Art. 190 BV auch verfassungswidrige Bundesgesetze anzuwenden sind. Die Verfassung bietet daher keinen Schutz gegen Bundesgesetze, welche verfassungsmässig geschützte Grundrechte verletzen. Bei EMRK-geschützten Grundrechten beachtet das Bundesgericht jedoch in solchen Fällen die EMRK, da ansonsten eine Verurteilung der Schweiz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erfolgen würde.