@turbo: einfach gesagt: wir haben nur die Möglichkeit 5 Jahre rückwirkend Forderungen zu stellen bzw. Änderungen am Individuellen Konto vorzunehmen.
Früher oder später kommt alles ans Licht. Und wenn du keinen Wohnsitz in der Schweiz hast, sprich dein Lebensmittelpunkt sich ausserhalb befindet, so darfst du keine Nichterwerbstätigen Beiträge zahlen. Aber muss jeder selber ausrechnen ob er freiwillige Beiträge zahlen will oder das Geld lieber aufs Sparkonto legt.
Freiwillige Versicherung:
Erwerbstätige Versicherte entrichten, solange sie keine Altersrente beanspruchen können, Beiträge von 9.8% ihres Erwerbseinkommens. Sie müssen mindestens den Mindestbeitrag von CHF 904.- im Jahr entrichten.
bezüglich längerem Auslandaufenthalt empfehle ich JEDEM sich eingehend mit Genf in Verbindung zu setzen und entsprechende Ausküfte schriftlich einzuholen. Hatte dieses Jahr einen Fall bei dem ein Ehepaar während gut 30 Jahren im Ausland war. Der Mann war der freiwilligen Versicherung beigetreten und hat Beiträge entrichtet. Leider hat man eine Anmeldung für die Frau (in der Annahme Sie wäre mitversichert) vergessen. Folge: Der Mann hat eine angemessene Rente, die Frau erhält ein "Taschengeld" aus der AHV.
Auch darf man nicht vergessen das die AHV/IV Gesetzgebung regelmässig Änderungen unterliegt (Revisionen). Mann und Frau sollte sich allso alle 5 Jahre informieren. Dazu gehört:
- Auszu aus dem Individuellen Konto (IK) einzufordern bei der Ausgleichskasse (online)
- den Auszug auf Fehler zu prüfen (hat der Arbeitgeber Beiträge bezahlt?)
- kurzes Gespräch mit der Ausgleichskasse führen wie die aktuelle Gesetzeslage ist (z. B. bezgl. Mitversicherung)
Sich heute zu informieren und zu denken das gilt in 10 Jahren auch noch, ist leider, falsch.
Gruss