und so sieht es in Germany aus:STEUERKLASSENLohnsteuerklasse I(1)– ggf. mit Zahl der KinderfreibeträgeEinzutragen bei Arbeitnehmern, die:• ledig oder• verheiratet, jedoch im Ausland lebender Ehegatte oder• dauernd getrennt lebend oder• in eingetragener Lebenspartnerschaft oder• verwitwet oder• geschieden sind• und bei denen die Voraussetzungen der Lohnsteuerklassen III oder IV nicht erfüllt sindLohnsteuerklasse II (2)Einzutragen bei Arbeitnehmern, bei denen die Voraussetzungen für die Lohnsteuerklasse I vorliegen, jedoch:• alleinerziehend sind, d.h. mindestens ein Kind, aber keine weitere erwachsene Person in dem jeweiligen Wohnsitz angemeldet ist oder• verwitwet sind, mit mindestens einem Kind, ab dem Monat, der auf den Monat des Todes des Ehegatten folgtLohnsteuerklasse III (3)Einzutragen bei verheirateten Arbeitnehmern, die:• nicht dauernd getrennt leben und• der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder• der Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht istEinzutragen bei verwitweten Arbeitnehmern,• wenn beide Ehegatten zu Zeitpunkt des Todes unebeschränkt einkommenssteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten• für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben istEinzutragen bei Arbeitnehmern:• wenn der Partner selbstständig istLohnsteuerklasse IV (4)Im Regelfall einzutragen bei verheirateten Arbeitnehmern• wenn beide Partner unbeschränkt lohnsteuerpflichtig sind und• nicht dauernd getrennt leben und• der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht• aber: dies gilt nicht, wenn für den Ehegatten eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgeschrieben wurdeLohnsteuerklasse V (5)Bei verheirateten Arbeitnehmern kann auf Antrag für einen Ehepartner eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgestellt werden, der Ehegatte wechselt dann in die Lohnsteuerklasse III.Lohnsteuerklasse VI (6)Einzutragen bei ledigen oder unverheirateten Arbeitnehmern, die einem weiteren Dienstverhältnis nachgehen und von mehreren Arbeitgebern Lohn beziehen.• Diese Steuerklasse zeichnet sich durch die höchsten Abgaben aus, die Steuerbelastung ist wesentlich höher als in den anderen Steuerklassen, da davon ausgegangen wird, dass die Einkünfte des ersten Beschäftigungsverhältnisses nicht bekannt sind.• Liegt in einem Beschäftigungsverhältnis keine Lohnsteuerkarte vor, beschäftigt sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuer entsprechend dieser Steuerklasse einzubehalten.Der Kinderfreibetrag• Ehepartner, die nicht dauernd getrennt leben, steht pro Kind monatlich ein Kinderfreibetrag von 304 €uro zu (entspricht 3648 €uro jährlich). Für getrennt lebende Eltern liegt der Kinderfreibetrag mit monatlich 154 €uro pro Kind bei etwa der Hälfte.• Während des Jahres wird zunächst Kindergeld gezahlt, d.h. für 2009 gibt es monatlich 164 € für das erste und zweite Kind, für das dritte Kind 170 € und ab dem vierten Kind sind es 195 € Kindergeld (2008 waren es monatlich 154 € für das erste, zweite und dritte Kind, sowie 179 € ab dem vierten Kind). Dieses Kindergeld steht zur Hälfte beiden Elternteilen zu, d.h. es ist nicht mehr möglich, dass ein Elternteil den halben Kinderfreibetrag auf sich überträgt, so dass dieser über den gesamten Kinderfreibetrag verfügt.• Dauernd getrennt Lebenden, geschiedenen sowie Eltern nichtehelicher Kinder stehen die Kinderfreibeträge grundsätzlich je zur Hälfte zu.• Am Ende des Jahres errechnet das Finanzamt, ob der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte des ihm zu stehenden Kindergeldes sparen würde, wenn ihm der Kinderfreibetrag erlassen würde. In diesen Fällen werden nachträglich von Amt wegen die Kinderfreibeträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer berücksichtigt. Dies ist bei insbesondere bei höheren Einkünften der Fall. Es gilt also: wenn es für das steuerpflichtigen Elternteil bei der Einkommenssteuer günstiger ist, den Kinderfreibetrag anstatt des Kindergeldes zu gewähren, erhält es den Kinderfreibetrag. Das Kindergeld muss dann zurückgezahlt werden, indem dieses mit der zu zahlenden Steuer verrechnet wird.• Als Faustregel gilt: Ab einem Jahreseinkommen von etwa 50.000 €uro ist es günstiger, den Kinderfreibetrag anstelle des Kindergeldes in Anspruch zu nehmen.• Die Eintragung des Kinderfreibetrags auf der Lohnsteuer bewirkt eine geringere Kirchensteuer und geringeren Solidaritätszuschlag.und hier kann man das ganze durchrechnen:
http://www.gehalt-tipps.de/Gehaltsrechner/