Rückforderung von Quellensteuern Die Renditen aufpolieren Michael Schäfer Freitag, 11. Juli 2014
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Doppelt bezahlte Steuern auf Zinsen und Dividenden können die Freude über steigende Kurse trüben. (Bild: Yuriko Nakao / Bloomberg) Steuern sind ein leidiges Thema. So wundert es nicht, dass viele Anleger es versäumen, ausländische Quellensteuern zurückzufordern. Der dadurch entstehende Verlust lässt sich auf verschiedenen Wegen mindern.
Schweizer Privatanleger verschenken Jahr für Jahr viel Geld. Bei den Beschenkten handelt es sich um die Steuerbehörden und Finanzminister zahlreicher Länder, die den «Zustupf» noch so gerne stillschweigend in den Staatssäckel stecken. Oft seien sich die Anleger gar nicht bewusst, dass sie einen Teil der ihnen zustehenden Gelder verlören und so ihre Rendite schmälerten, erklärt ein Zürcher Steuerexperte.
Grundsatz Doppelbesteuerung
Eine derartige Schmälerung der Rendite findet grundsätzlich immer dann statt, wenn Schweizer Anleger Zinsen und Dividenden von ausländischen Gesellschaften erhalten, bei deren Fälligkeit von einer ausländischen Zahlstelle eine sogenannte Quellensteuer (vergleichbar mit der Schweizer Verrechnungssteuer) einbehalten wird. Dies ist bei der überwiegenden Mehrheit der Länder der Fall. Grossbritannien stellt dabei die prominenteste Ausnahme dar, die einen solchen Abzug nicht kennt.
Für den Anleger kann dieser Abzug happige Folgen haben. Unternimmt er nichts, wird er doppelt besteuert. Wer etwa Aktien des deutschen Automobilherstellers Daimler hält, dem wurde Mitte April eine Bruttodividende von € 2.25 pro Titel bescheinigt, die er in der Schweiz als Einkommen zu versteuern hat. Ausbezahlt wurden dem Investor aber nur € 1.66, denn 26,4% der Bruttodividende hat bereits Daimler als Steuer an den deutschen Staat abgeführt.
Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen, die eine solche verhindern sollen, ist es jedoch möglich, einen Teil der abgezogenen Quellensteuer auf die in der Schweiz geschuldete Einkommensteuer anrechnen zu lassen. Den darüber hinausgehenden Teil der bereits abgeführten Quellensteuer kann der Anleger vom jeweiligen Land zurückfordern, das den Abzug vorgenommen hat. Gerade dieser zweite Prozess ist vielen Anlegern jedoch nicht bekannt, nicht zuletzt, weil die meisten Banken ihre Kunden diesbezüglich nicht proaktiv informieren.
Für die Anrechnung muss der Steuerpflichtige seinem kantonalen Steueramt die entsprechenden Erträge mit einem speziellen Formular (DA-1, Antrag auf pauschale Steueranrechnung und zusätzlichen Steuerrückbehalt USA für ausländische Zinsen und Dividenden) melden. Dieses kann man beim jeweiligen Steueramt anfordern oder von dessen Website herunterladen. Für die wichtigsten Staaten beträgt der anrechenbare Teil in der Regel 15 Prozentpunkte (vgl. Tabelle).
Deutlich schwieriger gestaltet sich die Rückforderung des Betrags, der den anrechenbaren Teil übersteigt. Diesen muss der Anleger in jedem Land separat einfordern, wofür es jedoch keinen einheitlichen Prozess gibt, wie Thomas Schwarze erläutert, Geschäftsführer der
auf Quellensteuer-Rückforderung spezialisierten Firma Furado mit Sitz in Oberrieden. Jedes Land hat dazu eigene Formulare (teilweise getrennt für Dividenden und Zinsen) und Fristen und zum Teil spezifische Eigenheiten. Eine gute Unterstützung bietet die Website der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV ),
http://www.estv.admin.ch/, auf der pro Land
die relevanten Informationen und
die nötigen Formulare hinterlegt sind.
Länderspezifische Eigenheiten
Im Regelfall muss der Anleger zunächst das jeweilige Rückforderungsformular zusammen mit den von der Bank erhaltenen Belegen für zugeflossene Zinsen und Dividenden beim kantonalen Steueramt einreichen. Sobald dieses bestätigt hat, dass der Anleger zum Zeitpunkt der Ausschüttung in der Schweiz wohnhaft und steuerpflichtig war, kann dieser das gesamte Paket an die entsprechende Steuerbehörde im Ausland senden.
Davon abweichend ist beispielsweise für Norwegen kein Formular hinterlegt, sondern nur eine Liste der Informationen, die der Rückforderungsantrag enthalten muss. Für Spanien ist lediglich ein elektronisches Formular in der Landessprache aufgeschaltet, eine englische Version findet sich jedoch auf der Website der Agenzia Tributaria unter «
Form 210 Non-residents income tax ». Zudem muss der Anleger vor dem Ausfüllen eine spanische Steuernummer beantragen. Deutschland fordert zusätzlich die Einreichung der Originalsteuerbelege von der letzten deutschen Zahlstelle (diese kann man sich von der Bank besorgen lassen), und Italien verunmöglicht Privatpersonen de facto die Rückforderung, da es vorschreibt, dass der Prozess über einen dort ansässigen Intermediator abgewickelt wird.
Unter dem Strich ist die Rückforderung der Quellensteuer für Privatanleger zwar aufwendig, sie kann sich aber schnell lohnen. Ausschlaggebend ist dabei nicht die Grösse der einzelnen Positionen, sondern die Summe der von einem Land rückforderbaren Steuern. Zudem lässt sich der Aufwand optimieren, wie Schwarze weiss, denn in vielen Ländern kann man diese für mehrere – meist drei bis fünf – Jahre reklamieren. Wer es scheut, sich mit der Materie auseinanderzusetzen, kann auf die Unterstützung seiner Bank hoffen. Zumindest die grösseren Institute bieten einen Service an, der den Kunden einen Teil der Arbeit abnimmt. Durch die Gebühren steigt jedoch die Mindestsumme markant an, ab der sich die Rückforderung lohnt. Einen Vorteil bieten in diesem Zusammenhang viele Anlagefonds, die die Quellensteuern wo möglich und sinnvoll selbst zurückfordern.